Allgemeine Reisebedingungen

FuG Reisen GmbH – Fare un Giro

Die folgenden Allgemeinen Reisebedingungen werden, soweit sie wirksam vereinbart sind, Inhalt des

Pauschalreisevertrags zwischen dem Kunden und der FuG Reisen GmbH, handelnd unter Fare un Giro,

nachfolgend FuG. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a ff. BGB sowie der Artikel 250 und 252

EGBGB. Als Reisender wird nachfolgend der Vertragspartner von FuG bezeichnet; weitere Personen, für die der

Vertragspartner bucht, werden als Reiseteilnehmer bezeichnet.

Diese Reisebedingungen gelten nicht für einzeln gebuchte Reiseleistungen, für verbundene Reiseleistungen im

Sinne des § 651w BGB oder für reine Vermittlungsverträge, wenn FuG den Kunden vor der Buchung klar und

eindeutig über die abweichende Rolle informiert. Sie gelten ferner nicht für Geschäftsreisen, die auf Grundlage

eines Rahmenvertrags im Sinne des § 651a Absatz 5 Nummer 3 BGB organisiert werden.

1 Abschluss des Pauschalreisevertrags

1.1 Grundlage des Vertrags sind die Reiseausschreibung, das individuelle Angebot, die vorvertraglichen

Informationen und die Reisebestätigung von FuG, soweit sie dem Reisenden vor seiner Vertragserklärung

vorliegen. Mit der Buchung bietet der Reisende FuG den Abschluss des Pauschalreisevertrags für die

angegebenen Personen verbindlich an. Für die Verpflichtungen anderer Reiseteilnehmer haftet der Reisende nur,

wenn er diese Verpflichtung ausdrücklich und gesondert übernommen hat.

1.2 Der Vertrag kommt mit Zugang der Reisebestätigung von FuG zustande. FuG übermittelt dem Reisenden bei

oder unverzüglich nach Vertragsschluss eine Vertragsabschrift oder Reisebestätigung auf einem dauerhaften

Datenträger. Bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit der Vertragsparteien kann der Reisende eine

Papierfassung verlangen. Für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge gelten die gesetzlichen

Formvorgaben.

1.3 Weicht die Reisebestätigung von der Buchung ab, gilt sie nur dann als neues Angebot von FuG, wenn FuG

die Abweichungen klar hervorhebt. FuG ist an dieses Angebot zehn Tage gebunden. Der Vertrag kommt auf

Grundlage des neuen Angebots zustande, wenn der Reisende es innerhalb dieser Frist ausdrücklich oder durch

Zahlung annimmt.

1.4 Für Pauschalreiseverträge, die ausschließlich im Fernabsatz geschlossen werden, besteht grundsätzlich kein

gesetzliches Widerrufsrecht. Wird der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen und beruhen die

mündlichen Verhandlungen nicht auf einer vorhergehenden Bestellung des Reisenden, kann ein gesetzliches

Widerrufsrecht bestehen. FuG informiert hierüber in diesen Fällen gesondert.

1.5 Individuelle Vereinbarungen zwischen FuG und dem Reisenden haben Vorrang vor diesen

Reisebedingungen.

2 Bezahlung

2.1 Nach Vertragsschluss wird eine Anzahlung von 20 Prozent des Reisepreises fällig, sobald FuG dem

Reisenden den Sicherungsschein in Textform übermittelt hat. Der Restbetrag wird vier Wochen vor Reisebeginn

fällig, wenn der Sicherungsschein übermittelt wurde und FuG zu diesem Zeitpunkt nicht mehr wegen

Nichterreichens einer vereinbarten Mindestteilnehmerzahl zurücktreten kann. Endet die hierfür vereinbarte

Rücktrittsfrist später, wird der Restbetrag erst am folgenden Tag fällig.

2.2 Bei kurzfristigen Buchungen wird der gesamte Reisepreis sofort fällig, sobald der Sicherungsschein in

Textform übermittelt wurde und die Voraussetzungen für die Fälligkeit des Restbetrags nach Ziffer 2.1 vorliegen.

2.3 Versicherungsprämien, eine nach Ziffer 4 geschuldete Entschädigung sowie wirksam vereinbarte

Umbuchungsentgelte werden mit Rechnungsstellung fällig.

2.4 Leistet der Reisende eine fällige Zahlung trotz Mahnung und angemessener Zahlungsfrist nicht, kann FuG

nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten und Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens

verlangen. Dem Reisenden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden

entstanden ist.

3 Reiseleistungen und Leistungsänderungen

3.1 Art und Umfang der geschuldeten Leistungen ergeben sich aus den vorvertraglichen Informationen, der

Reiseausschreibung, dem individuellen Angebot und der Reisebestätigung. Bei Widersprüchen gelten individuelle

Vereinbarungen und die Reisebestätigung, sofern FuG den Reisenden vor Vertragsschluss klar auf die Änderung

einer vorvertraglichen Angabe hingewiesen hat und die Änderung ausdrücklich vereinbart wurde.

3.2 Mitarbeiter von Leistungsträgern und Reisemittler sind nicht bevollmächtigt, den vereinbarten Inhalt des

Pauschalreisevertrags zu ändern oder Zusagen im Namen von FuG abzugeben, soweit ihnen FuG hierzu keine

besondere Vollmacht erteilt hat. Gesetzliche Grundsätze über eine zurechenbare Bevollmächtigung bleiben

unberührt.

3.3 FuG behält sich vor, vor Reisebeginn einzelne Reiseleistungen unerheblich zu ändern. FuG darf die

Änderung nicht wider Treu und Glauben herbeiführen. FuG informiert den Reisenden klar, verständlich und in

hervorgehobener Weise auf einem dauerhaften Datenträger über die Änderung.

3.4 Muss FuG vor Reisebeginn eine wesentliche Eigenschaft einer Reiseleistung erheblich ändern oder kann

FuG eine besondere Vorgabe des Reisenden, die Vertragsinhalt geworden ist, nicht erfüllen, kann der Reisende

innerhalb einer von FuG gesetzten angemessenen Frist die Änderung annehmen oder ohne Entschädigung vom

Vertrag zurücktreten. FuG kann zugleich eine Ersatzreise anbieten. In der Mitteilung informiert FuG über die

Änderung, ihre Auswirkungen auf den Reisepreis, eine gegebenenfalls angebotene Ersatzreise, die gesetzten

Rechte und die Folgen des Ablaufs der Frist. Reagiert der Reisende innerhalb der Frist nicht, gilt die mitgeteilte

Änderung als angenommen, wenn FuG auf diese Rechtsfolge ausdrücklich hingewiesen hat.

3.5 Ist die geänderte Reise oder eine angenommene Ersatzreise von geringerer Qualität oder mit geringeren

Kosten verbunden, mindert sich der Reisepreis entsprechend. Gewährleistungsansprüche wegen mangelhafter

Leistungen bleiben unberührt.

3.6 FuG schuldet keinen bestimmten Beherbergungsbetrieb, sofern eine Unterkunft in der Reiseausschreibung,

im individuellen Angebot oder in sonstigen vorvertraglichen Informationen ausdrücklich als voraussichtlich,

beispielhaft oder durch eine gleichwertige Unterkunft ersetzbar bezeichnet wird. Vertragsgegenstand sind in

diesem Fall ausschließlich die konkret zugesagten Merkmale der Unterkunft, insbesondere Art, Region oder

Lage, Kategorie, Ausstattung und Verpflegung. FuG bestimmt die konkrete Unterkunft spätestens mit

Übermittlung der Reiseunterlagen und kann eine zunächst vorgesehene Unterkunft durch eine andere Unterkunft

ersetzen, die sämtliche zugesagten Merkmale erfüllt. Wird eine bestimmte Unterkunft ausnahmsweise

ausdrücklich und ohne einen solchen Vorbehalt als verbindlich zugesagt, gelten für spätere Änderungen die

Ziffern 3.3 bis 3.5.

4 Rücktritt des Reisenden und Vertragsübertragung

4.1 Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist

gegenüber FuG unter den am Ende dieser Reisebedingungen angegebenen Kontaktdaten oder gegenüber dem

Reisemittler zu erklären. FuG empfiehlt eine Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger.

4.2 Tritt der Reisende vor Reisebeginn zurück, verliert FuG den Anspruch auf den Reisepreis, kann aber eine

angemessene Entschädigung verlangen. Ein Entschädigungsanspruch besteht nicht, soweit der Reisende nach

den gesetzlichen Vorschriften ohne Entschädigung vom Vertrag zurücktreten darf, insbesondere nach § 651h

Absatz 3 BGB wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände oder nach § 651g BGB wegen erheblicher

Vertragsänderungen.

4.3 FuG hat den ihm zustehenden Entschädigungsanspruch in den nachfolgenden Pauschalen festgelegt.

Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung bei FuG oder dem Reisemittler. Bei der

Bemessung sind die gewöhnlich ersparten Aufwendungen und der gewöhnlich mögliche anderweitige Erwerb

durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen berücksichtigt. Die Pauschale beträgt:

bis 30. Tag vor Reisebeginn 20 % des Reisepreises pro Person

29. bis 22. Tag vor Reisebeginn 35 % des Reisepreises pro Person

21. bis 15. Tag vor Reisebeginn 40 % des Reisepreises pro Person

14. bis 07. Tag vor Reisebeginn 65 % des Reisepreises pro Person

ab 6. Tag vor Reisebeginn 90 % des Reisepreises pro Person

Sonderangebote, individuell ausgearbeitete Pauschalreisen sowie Gruppenreisen können abweichenden

Stornopauschalen unterliegen, auf die in der Reiseausschreibung oder im individuellen Angebot und in der

Reisebestätigung ausdrücklich hingewiesen wird.

Dem Reisenden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass FuG überhaupt kein oder ein wesentlich geringerer

Schaden entstanden ist als die jeweils geltende Pauschale. FuG behält sich vor, anstelle der Pauschale eine

konkret berechnete Entschädigung zu verlangen; in diesem Fall wird FuG die Entschädigung unter

Berücksichtigung ersparter Aufwendungen und anderweitiger Verwendung der Reiseleistungen beziffern und

begründen.

4.4 FuG begründet die Höhe der Entschädigung auf Verlangen des Reisenden. Dem Reisenden bleibt der

Nachweis vorbehalten, dass keine oder eine geringere Entschädigung geschuldet ist. Zu erstattende Zahlungen

leistet FuG unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt.

4.5 Der Reisende kann innerhalb einer angemessenen Frist vor Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger

erklären, dass ein Dritter in seine Rechte und Pflichten aus dem Vertrag eintritt. Eine Erklärung, die FuG

spätestens sieben Tage vor Reisebeginn zugeht, ist stets rechtzeitig. FuG kann dem Eintritt nur widersprechen,

wenn der Dritte die vorab beschriebenen Reiseerfordernisse nicht erfüllt oder gesetzliche Vorschriften oder

behördliche Anordnungen entgegenstehen. Der eintretende Dritte und der ursprüngliche Reisende haften als

Gesamtschuldner für den Reisepreis und die tatsächlich entstandenen, angemessenen Mehrkosten. FuG weist

diese Mehrkosten nach.

4.6 Das bloße Nichterscheinen oder die Nichtinanspruchnahme der ersten Reiseleistung gilt nicht als Rücktritt

vom gesamten Pauschalreisevertrag. Solange der Reisende keinen Rücktritt erklärt, bleibt der Vertrag

einschließlich des Anspruchs von FuG auf den vereinbarten Reisepreis bestehen. Der Reisende informiert FuG

unverzüglich, wenn er verspätet oder auf anderem Weg anreist und weitere Reiseleistungen in Anspruch nehmen

will. Für nicht in Anspruch genommene Leistungen gilt Ziffer 6. Erspart FuG infolge des Nichtantritts

Aufwendungen oder erhält FuG Erstattungen oder Vorteile aus einer anderweitigen Verwendung, werden diese

nach Maßgabe von Ziffer 6 berücksichtigt.

5 Umbuchungen vor Reisebeginn

5.1 Ein Anspruch auf eine Änderung des Reisetermins, Reiseziels, Reiseantrittsorts, der Unterkunft oder

Beförderungsart besteht nur, soweit dies vereinbart ist oder sich aus gesetzlichen Vorschriften ergibt. Gesetzliche

Rechte des Reisenden, insbesondere wegen Buchungsfehlern, fehlerhafter vorvertraglicher Informationen oder

Reisemängeln, bleiben unberührt.

5.2 FuG kann dem Reisenden auf dessen Wunsch eine freiwillige Vertragsänderung anbieten. Das Angebot

nennt die geänderten Leistungen, den neuen Gesamtpreis einschließlich eines gegebenenfalls vereinbarten

Umbuchungsentgelts sowie die Anrechnung bereits geleisteter Zahlungen. Eine Änderung und eine zusätzliche

Zahlungspflicht entstehen erst durch Annahme des Angebots. Eine bloße Änderungsanfrage löst kein

Umbuchungsentgelt aus. Ein frei vereinbartes Umbuchungsentgelt wird nicht für die Erfüllung gesetzlicher oder

bereits bestehender vertraglicher Verpflichtungen von FuG berechnet.

5.3 Wird keine Vertragsänderung vereinbart, bleibt die ursprüngliche Buchung bestehen. Der Reisende kann

nach Ziffer 4 zurücktreten und eine neue Buchung vornehmen. Eine Änderungsanfrage gilt nicht als Rücktritt.

Wird eine Aufhebung und Neubuchung vereinbart, werden die Entschädigung für die ursprüngliche Reise und der

Preis der neuen Reise getrennt ausgewiesen; dieselben Kosten werden nicht doppelt berechnet. Für den Eintritt

eines Ersatzreisenden gilt ausschließlich Ziffer 4.5.

6 Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Nimmt der Reisende einzelne ordnungsgemäß angebotene Reiseleistungen aus Gründen nicht in Anspruch, die

seiner persönlichen Sphäre zuzurechnen sind, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf anteilige Erstattung. FuG

bemüht sich bei den Leistungsträgern um Erstattung ersparter Aufwendungen. Tatsächlich erlangte Erstattungen

gibt FuG nach Abzug der nachweislich entstandenen, angemessenen Kosten an den Reisenden weiter. Dies gilt

nicht bei völlig unerheblichen Leistungen oder wenn gesetzliche oder behördliche Bestimmungen einer Erstattung

entgegenstehen.

7 Rücktritt und Kündigung durch FuG

7.1 Für die derzeit angebotenen individuellen Selbstfahrer-Rundreisen gilt keine Mindestteilnehmerzahl. Wird für

eine andere Reise eine Mindestteilnehmerzahl vorgesehen, kann FuG nur zurücktreten, wenn die

Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist sowohl in den vorvertraglichen Informationen als auch in

der Reisebestätigung angegeben sind. Die Rücktrittserklärung muss bei Reisen von mehr als sechs Tagen

spätestens 20 Tage vor Reisebeginn, bei Reisen von zwei bis sechs Tagen spätestens sieben Tage vor

Reisebeginn und bei Reisen von weniger als zwei Tagen spätestens 48 Stunden vor Reisebeginn zugehen. Ist

das Nichterreichen früher erkennbar, erklärt FuG den Rücktritt unverzüglich. FuG erstattet sämtliche Zahlungen

unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt.

7.2 FuG kann den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende die

Durchführung der Reise nachhaltig stört oder sich so erheblich vertragswidrig verhält, dass FuG die Fortsetzung

des Vertrags nicht zugemutet werden kann. Eine vorherige Abmahnung ist erforderlich, soweit sie nicht

offensichtlich ohne Erfolg wäre oder die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen gerechtfertigt ist. FuG

behält den Anspruch auf den Reisepreis, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer

anderweitigen Verwendung anrechnen lassen. Zusätzliche Rückbeförderungskosten, die allein durch die

berechtigte Kündigung entstehen, trägt der Reisende.

8 Mitwirkung des Reisenden

8.1 Reiseunterlagen. Erhält der Reisende erforderliche Reiseunterlagen trotz vollständiger Zahlung nicht

innerhalb der angekündigten Frist, informiert er FuG oder den Reisemittler unverzüglich.

8.2 Mängelanzeige. Der Reisende hat einen Reisemangel unverzüglich unter Berücksichtigung der Umstände

des Einzelfalls anzuzeigen. Ist kein Vertreter von FuG vor Ort vorhanden, ist die Anzeige unmittelbar an FuG über

die in der Reisebestätigung genannte Service-Rufnummer oder E-Mail-Adresse zu richten. Die Anzeige kann

auch über den Reisemittler erfolgen. Bei den individuellen Selbstfahrerreisen ist ein Vertreter vor Ort weder

vorhanden noch geschuldet. Gastgeber und Unterkunftsbetriebe sind nur dann Vertreter von FuG, wenn FuG sie

ausdrücklich als solche benennt. Soweit FuG wegen einer schuldhaft unterlassenen Anzeige keine Abhilfe

schaffen konnte, entfallen die gesetzlichen Minderungs- und Schadensersatzansprüche im entsprechenden

Umfang.

8.3 Frist zur Abhilfe. Will der Reisende den Vertrag wegen eines erheblichen Reisemangels kündigen, muss er

FuG zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen. Eine Frist ist nicht erforderlich, wenn FuG die Abhilfe

verweigert oder sofortige Abhilfe notwendig ist.

9 Haftung und vermittelte Fremdleistungen

9.1 Die vertragliche Haftung von FuG für Schäden, die keine Personenschäden sind und nicht schuldhaft

herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Weitergehende Haftungsbeschränkungen

aufgrund internationaler Übereinkünfte oder darauf beruhender gesetzlicher Vorschriften bleiben unberührt.

9.2 FuG haftet nicht als Reiseveranstalter für Leistungen, die lediglich vermittelt werden und erkennbar nicht

Bestandteil der Pauschalreise sind. Voraussetzung ist, dass die Leistung in der Reiseausschreibung und

Reisebestätigung eindeutig als Fremdleistung bezeichnet und der vermittelte Vertragspartner mit Identität und

Anschrift angegeben wird. Die bloße Bezeichnung als Fremdleistung genügt nicht, wenn die Leistung nach den

gesetzlichen Vorschriften Bestandteil der Pauschalreise ist. Eine Haftung von FuG wegen der Verletzung eigener

Auswahl-, Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten bleibt unberührt.

10 Ansprüche Verjährung und Streitbeilegung

10.1 Ansprüche wegen Reisemängeln sind gegenüber FuG geltend zu machen. Der Reisende kann sie auch

über den Reisemittler übermitteln. FuG empfiehlt eine Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger.

10.2 Ansprüche des Reisenden nach § 651i Absatz 3 BGB verjähren in zwei Jahren. Die Frist beginnt mit dem

Tag, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte.

10.3 FuG ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer

Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

11 Pass Visa und Gesundheitsvorschriften

11.1 FuG informiert den Reisenden vor Vertragsschluss über die allgemeinen Pass- und Visaerfordernisse des

Bestimmungslands, einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung erforderlicher Visa, sowie über

gesundheitspolizeiliche Formalitäten und deren bekannte Änderungen vor Reisebeginn.

11.2 Der Reisende ist für die Beschaffung und Mitführung der erforderlichen Dokumente, notwendige Impfungen

sowie die Einhaltung von Zoll- und Devisenvorschriften verantwortlich. Nachteile aus einer Nichtbeachtung trägt

der Reisende, soweit FuG seine Informationspflichten richtig und vollständig erfüllt hat.

11.3 Beauftragt der Reisende FuG mit der Beschaffung eines Visums, haftet FuG nicht für die rechtzeitige

Erteilung durch die zuständige Stelle, es sei denn, FuG hat eigene Pflichten schuldhaft verletzt.

12 Geführte Sport und Outdoorprogramme

12.1 Diese Ziffer gilt nur, wenn die gebuchte Reise ausdrücklich geführte oder betreute Sport- oder

Outdoorleistungen enthält. Die individuellen Selbstfahrerreisen von FuG werden ohne Reiseleitung und

Betreuung vor Ort durchgeführt; für sie gilt diese Ziffer nicht.

12.2 Die Reiseausschreibung beschreibt die für eine Aktivleistung erforderliche Kondition, Erfahrung, Ausrüstung

und sonstigen Teilnahmevoraussetzungen. Der Reisende prüft eigenverantwortlich, ob er diese konkret

beschriebenen Voraussetzungen erfüllt. FuG darf keine medizinischen Diagnosen verlangen, soweit hierfür keine

gesetzliche Grundlage oder ausdrückliche Einwilligung besteht.

12.3 Während einer geführten Aktivleistung sind die Sicherheitsanweisungen der eingesetzten Guides,

Sportlehrer und Betreuer zu befolgen. Ein Reisender kann von der konkreten Leistung ausgeschlossen werden,

wenn er wesentliche Sicherheitsanweisungen nicht befolgt oder aufgrund objektiver Umstände die vorab

beschriebenen Teilnahmevoraussetzungen nicht erfüllt und dadurch eine konkrete Gefahr für sich oder andere

entsteht. Die Maßnahme muss geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein.

12.4 Soweit möglich, kann FuG eine geeignete alternative Leistung anbieten. Ein Anspruch auf eine bestimmte

Ersatzleistung besteht nicht. Erspart FuG durch den Ausschluss Aufwendungen oder erhält FuG eine Erstattung

des Leistungsträgers, wird der entsprechende Betrag nach Abzug angemessener Kosten an den Reisenden

weitergegeben. Gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

13 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

13.1 Es gilt deutsches Recht. Sind die Voraussetzungen des Artikels 6 Absatz 1 der Verordnung Rom I erfüllt,

darf diese Rechtswahl jedoch nicht dazu führen, dass dem Verbraucher der Schutz der zwingenden

Bestimmungen entzogen wird, die ohne die Rechtswahl nach dem Recht des Staates seines gewöhnlichen

Aufenthalts anzuwenden wären.

13.2 Für Klagen des Reisenden gegen FuG und für Klagen von FuG gegen den Reisenden gelten die

gesetzlichen Gerichtsstände. Mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-

rechtlichen Sondervermögen wird Köln als Gerichtsstand vereinbart, soweit eine Gerichtsstandsvereinbarung

gesetzlich zulässig ist.

13.3 Zwingende Bestimmungen internationaler Übereinkünfte und des Rechts der Europäischen Union bleiben

unberührt.

Reiseveranstalter

FuG Reisen GmbH

Antwerpener Straße 35

50672 Köln

Geschäftsführer David Werhahn

E-Mail ciao@fareungiro.de

Kundengeldabsicherer (Insolvenzsicherung nach § 651r BGB): R+V Allgemeine Versicherung AG, Raiffeisenplatz

1, 65189 Wiesbaden

Amtsgericht Köln HRB 125374

USt-IdNr. DE460390301

Stand 17. September 2026

Datenschutzhinweis

Die im Rahmen einer Reiseanfrage oder Reisebuchung erhobenen personenbezogenen Daten der Reisenden

werden von der FuG Reisen GmbH, handelnd unter Fare un Giro, als Verantwortliche im Sinne der Datenschutz-

Grundverordnung (DSGVO) verarbeitet. Die Daten werden zur Vorbereitung, Durchführung und Abwicklung der

Pauschalreise verwendet.

Soweit dies für die Erfüllung des Reisevertrags erforderlich ist, werden personenbezogene Daten an die

jeweiligen Leistungsträger (z. B. Unterkünfte, örtliche Guides, Transportunternehmen, Versicherer) übermittelt. Es

werden nur diejenigen Daten weitergegeben, die zur Erbringung der jeweiligen Leistung notwendig sind, etwa

Name der Reisenden, Reisedaten oder besondere Vereinbarungen.

Es gelten die ausführlichen Datenschutzhinweise der FuG Reisen GmbH, abrufbar über die

Datenschutzerklärung auf www.fareungiro.de. Dort finden Reisende weitergehende Informationen zur

Verarbeitung ihrer Daten und zu ihren Rechten als betroffene Personen (insbesondere Auskunft, Berichtigung,

Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Datenübertragbarkeit und Widerspruch) sowie zu Speicherdauer und

Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde. Auf Wunsch stellt FuG die Datenschutzhinweise auch in Textform

zur Verfügung.

Hinweis zu Reiseversicherungen

FuG empfiehlt den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung und einer

Auslandsreisekrankenversicherung einschließlich Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit.