Allgemeine Reisebedingungen
FuG Reisen GmbH – Fare un Giro
Die folgenden Allgemeinen Reisebedingungen werden, soweit sie wirksam vereinbart sind, Inhalt des
Pauschalreisevertrags zwischen dem Kunden und der FuG Reisen GmbH, handelnd unter Fare un Giro,
nachfolgend FuG. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a ff. BGB sowie der Artikel 250 und 252
EGBGB. Als Reisender wird nachfolgend der Vertragspartner von FuG bezeichnet; weitere Personen, für die der
Vertragspartner bucht, werden als Reiseteilnehmer bezeichnet.
Diese Reisebedingungen gelten nicht für einzeln gebuchte Reiseleistungen, für verbundene Reiseleistungen im
Sinne des § 651w BGB oder für reine Vermittlungsverträge, wenn FuG den Kunden vor der Buchung klar und
eindeutig über die abweichende Rolle informiert. Sie gelten ferner nicht für Geschäftsreisen, die auf Grundlage
eines Rahmenvertrags im Sinne des § 651a Absatz 5 Nummer 3 BGB organisiert werden.
1 Abschluss des Pauschalreisevertrags
1.1 Grundlage des Vertrags sind die Reiseausschreibung, das individuelle Angebot, die vorvertraglichen
Informationen und die Reisebestätigung von FuG, soweit sie dem Reisenden vor seiner Vertragserklärung
vorliegen. Mit der Buchung bietet der Reisende FuG den Abschluss des Pauschalreisevertrags für die
angegebenen Personen verbindlich an. Für die Verpflichtungen anderer Reiseteilnehmer haftet der Reisende nur,
wenn er diese Verpflichtung ausdrücklich und gesondert übernommen hat.
1.2 Der Vertrag kommt mit Zugang der Reisebestätigung von FuG zustande. FuG übermittelt dem Reisenden bei
oder unverzüglich nach Vertragsschluss eine Vertragsabschrift oder Reisebestätigung auf einem dauerhaften
Datenträger. Bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit der Vertragsparteien kann der Reisende eine
Papierfassung verlangen. Für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge gelten die gesetzlichen
Formvorgaben.
1.3 Weicht die Reisebestätigung von der Buchung ab, gilt sie nur dann als neues Angebot von FuG, wenn FuG
die Abweichungen klar hervorhebt. FuG ist an dieses Angebot zehn Tage gebunden. Der Vertrag kommt auf
Grundlage des neuen Angebots zustande, wenn der Reisende es innerhalb dieser Frist ausdrücklich oder durch
Zahlung annimmt.
1.4 Für Pauschalreiseverträge, die ausschließlich im Fernabsatz geschlossen werden, besteht grundsätzlich kein
gesetzliches Widerrufsrecht. Wird der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen und beruhen die
mündlichen Verhandlungen nicht auf einer vorhergehenden Bestellung des Reisenden, kann ein gesetzliches
Widerrufsrecht bestehen. FuG informiert hierüber in diesen Fällen gesondert.
1.5 Individuelle Vereinbarungen zwischen FuG und dem Reisenden haben Vorrang vor diesen
Reisebedingungen.
2 Bezahlung
2.1 Nach Vertragsschluss wird eine Anzahlung von 20 Prozent des Reisepreises fällig, sobald FuG dem
Reisenden den Sicherungsschein in Textform übermittelt hat. Der Restbetrag wird vier Wochen vor Reisebeginn
fällig, wenn der Sicherungsschein übermittelt wurde und FuG zu diesem Zeitpunkt nicht mehr wegen
Nichterreichens einer vereinbarten Mindestteilnehmerzahl zurücktreten kann. Endet die hierfür vereinbarte
Rücktrittsfrist später, wird der Restbetrag erst am folgenden Tag fällig.
2.2 Bei kurzfristigen Buchungen wird der gesamte Reisepreis sofort fällig, sobald der Sicherungsschein in
Textform übermittelt wurde und die Voraussetzungen für die Fälligkeit des Restbetrags nach Ziffer 2.1 vorliegen.
2.3 Versicherungsprämien, eine nach Ziffer 4 geschuldete Entschädigung sowie wirksam vereinbarte
Umbuchungsentgelte werden mit Rechnungsstellung fällig.
2.4 Leistet der Reisende eine fällige Zahlung trotz Mahnung und angemessener Zahlungsfrist nicht, kann FuG
nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten und Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens
verlangen. Dem Reisenden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden
entstanden ist.
3 Reiseleistungen und Leistungsänderungen
3.1 Art und Umfang der geschuldeten Leistungen ergeben sich aus den vorvertraglichen Informationen, der
Reiseausschreibung, dem individuellen Angebot und der Reisebestätigung. Bei Widersprüchen gelten individuelle
Vereinbarungen und die Reisebestätigung, sofern FuG den Reisenden vor Vertragsschluss klar auf die Änderung
einer vorvertraglichen Angabe hingewiesen hat und die Änderung ausdrücklich vereinbart wurde.
3.2 Mitarbeiter von Leistungsträgern und Reisemittler sind nicht bevollmächtigt, den vereinbarten Inhalt des
Pauschalreisevertrags zu ändern oder Zusagen im Namen von FuG abzugeben, soweit ihnen FuG hierzu keine
besondere Vollmacht erteilt hat. Gesetzliche Grundsätze über eine zurechenbare Bevollmächtigung bleiben
unberührt.
3.3 FuG behält sich vor, vor Reisebeginn einzelne Reiseleistungen unerheblich zu ändern. FuG darf die
Änderung nicht wider Treu und Glauben herbeiführen. FuG informiert den Reisenden klar, verständlich und in
hervorgehobener Weise auf einem dauerhaften Datenträger über die Änderung.
3.4 Muss FuG vor Reisebeginn eine wesentliche Eigenschaft einer Reiseleistung erheblich ändern oder kann
FuG eine besondere Vorgabe des Reisenden, die Vertragsinhalt geworden ist, nicht erfüllen, kann der Reisende
innerhalb einer von FuG gesetzten angemessenen Frist die Änderung annehmen oder ohne Entschädigung vom
Vertrag zurücktreten. FuG kann zugleich eine Ersatzreise anbieten. In der Mitteilung informiert FuG über die
Änderung, ihre Auswirkungen auf den Reisepreis, eine gegebenenfalls angebotene Ersatzreise, die gesetzten
Rechte und die Folgen des Ablaufs der Frist. Reagiert der Reisende innerhalb der Frist nicht, gilt die mitgeteilte
Änderung als angenommen, wenn FuG auf diese Rechtsfolge ausdrücklich hingewiesen hat.
3.5 Ist die geänderte Reise oder eine angenommene Ersatzreise von geringerer Qualität oder mit geringeren
Kosten verbunden, mindert sich der Reisepreis entsprechend. Gewährleistungsansprüche wegen mangelhafter
Leistungen bleiben unberührt.
3.6 FuG schuldet keinen bestimmten Beherbergungsbetrieb, sofern eine Unterkunft in der Reiseausschreibung,
im individuellen Angebot oder in sonstigen vorvertraglichen Informationen ausdrücklich als voraussichtlich,
beispielhaft oder durch eine gleichwertige Unterkunft ersetzbar bezeichnet wird. Vertragsgegenstand sind in
diesem Fall ausschließlich die konkret zugesagten Merkmale der Unterkunft, insbesondere Art, Region oder
Lage, Kategorie, Ausstattung und Verpflegung. FuG bestimmt die konkrete Unterkunft spätestens mit
Übermittlung der Reiseunterlagen und kann eine zunächst vorgesehene Unterkunft durch eine andere Unterkunft
ersetzen, die sämtliche zugesagten Merkmale erfüllt. Wird eine bestimmte Unterkunft ausnahmsweise
ausdrücklich und ohne einen solchen Vorbehalt als verbindlich zugesagt, gelten für spätere Änderungen die
Ziffern 3.3 bis 3.5.
4 Rücktritt des Reisenden und Vertragsübertragung
4.1 Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist
gegenüber FuG unter den am Ende dieser Reisebedingungen angegebenen Kontaktdaten oder gegenüber dem
Reisemittler zu erklären. FuG empfiehlt eine Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger.
4.2 Tritt der Reisende vor Reisebeginn zurück, verliert FuG den Anspruch auf den Reisepreis, kann aber eine
angemessene Entschädigung verlangen. Ein Entschädigungsanspruch besteht nicht, soweit der Reisende nach
den gesetzlichen Vorschriften ohne Entschädigung vom Vertrag zurücktreten darf, insbesondere nach § 651h
Absatz 3 BGB wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände oder nach § 651g BGB wegen erheblicher
Vertragsänderungen.
4.3 FuG hat den ihm zustehenden Entschädigungsanspruch in den nachfolgenden Pauschalen festgelegt.
Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung bei FuG oder dem Reisemittler. Bei der
Bemessung sind die gewöhnlich ersparten Aufwendungen und der gewöhnlich mögliche anderweitige Erwerb
durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen berücksichtigt. Die Pauschale beträgt:
bis 30. Tag vor Reisebeginn 20 % des Reisepreises pro Person
29. bis 22. Tag vor Reisebeginn 35 % des Reisepreises pro Person
21. bis 15. Tag vor Reisebeginn 40 % des Reisepreises pro Person
14. bis 07. Tag vor Reisebeginn 65 % des Reisepreises pro Person
ab 6. Tag vor Reisebeginn 90 % des Reisepreises pro Person
Sonderangebote, individuell ausgearbeitete Pauschalreisen sowie Gruppenreisen können abweichenden
Stornopauschalen unterliegen, auf die in der Reiseausschreibung oder im individuellen Angebot und in der
Reisebestätigung ausdrücklich hingewiesen wird.
Dem Reisenden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass FuG überhaupt kein oder ein wesentlich geringerer
Schaden entstanden ist als die jeweils geltende Pauschale. FuG behält sich vor, anstelle der Pauschale eine
konkret berechnete Entschädigung zu verlangen; in diesem Fall wird FuG die Entschädigung unter
Berücksichtigung ersparter Aufwendungen und anderweitiger Verwendung der Reiseleistungen beziffern und
begründen.
4.4 FuG begründet die Höhe der Entschädigung auf Verlangen des Reisenden. Dem Reisenden bleibt der
Nachweis vorbehalten, dass keine oder eine geringere Entschädigung geschuldet ist. Zu erstattende Zahlungen
leistet FuG unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt.
4.5 Der Reisende kann innerhalb einer angemessenen Frist vor Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger
erklären, dass ein Dritter in seine Rechte und Pflichten aus dem Vertrag eintritt. Eine Erklärung, die FuG
spätestens sieben Tage vor Reisebeginn zugeht, ist stets rechtzeitig. FuG kann dem Eintritt nur widersprechen,
wenn der Dritte die vorab beschriebenen Reiseerfordernisse nicht erfüllt oder gesetzliche Vorschriften oder
behördliche Anordnungen entgegenstehen. Der eintretende Dritte und der ursprüngliche Reisende haften als
Gesamtschuldner für den Reisepreis und die tatsächlich entstandenen, angemessenen Mehrkosten. FuG weist
diese Mehrkosten nach.
4.6 Das bloße Nichterscheinen oder die Nichtinanspruchnahme der ersten Reiseleistung gilt nicht als Rücktritt
vom gesamten Pauschalreisevertrag. Solange der Reisende keinen Rücktritt erklärt, bleibt der Vertrag
einschließlich des Anspruchs von FuG auf den vereinbarten Reisepreis bestehen. Der Reisende informiert FuG
unverzüglich, wenn er verspätet oder auf anderem Weg anreist und weitere Reiseleistungen in Anspruch nehmen
will. Für nicht in Anspruch genommene Leistungen gilt Ziffer 6. Erspart FuG infolge des Nichtantritts
Aufwendungen oder erhält FuG Erstattungen oder Vorteile aus einer anderweitigen Verwendung, werden diese
nach Maßgabe von Ziffer 6 berücksichtigt.
5 Umbuchungen vor Reisebeginn
5.1 Ein Anspruch auf eine Änderung des Reisetermins, Reiseziels, Reiseantrittsorts, der Unterkunft oder
Beförderungsart besteht nur, soweit dies vereinbart ist oder sich aus gesetzlichen Vorschriften ergibt. Gesetzliche
Rechte des Reisenden, insbesondere wegen Buchungsfehlern, fehlerhafter vorvertraglicher Informationen oder
Reisemängeln, bleiben unberührt.
5.2 FuG kann dem Reisenden auf dessen Wunsch eine freiwillige Vertragsänderung anbieten. Das Angebot
nennt die geänderten Leistungen, den neuen Gesamtpreis einschließlich eines gegebenenfalls vereinbarten
Umbuchungsentgelts sowie die Anrechnung bereits geleisteter Zahlungen. Eine Änderung und eine zusätzliche
Zahlungspflicht entstehen erst durch Annahme des Angebots. Eine bloße Änderungsanfrage löst kein
Umbuchungsentgelt aus. Ein frei vereinbartes Umbuchungsentgelt wird nicht für die Erfüllung gesetzlicher oder
bereits bestehender vertraglicher Verpflichtungen von FuG berechnet.
5.3 Wird keine Vertragsänderung vereinbart, bleibt die ursprüngliche Buchung bestehen. Der Reisende kann
nach Ziffer 4 zurücktreten und eine neue Buchung vornehmen. Eine Änderungsanfrage gilt nicht als Rücktritt.
Wird eine Aufhebung und Neubuchung vereinbart, werden die Entschädigung für die ursprüngliche Reise und der
Preis der neuen Reise getrennt ausgewiesen; dieselben Kosten werden nicht doppelt berechnet. Für den Eintritt
eines Ersatzreisenden gilt ausschließlich Ziffer 4.5.
6 Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Reisende einzelne ordnungsgemäß angebotene Reiseleistungen aus Gründen nicht in Anspruch, die
seiner persönlichen Sphäre zuzurechnen sind, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf anteilige Erstattung. FuG
bemüht sich bei den Leistungsträgern um Erstattung ersparter Aufwendungen. Tatsächlich erlangte Erstattungen
gibt FuG nach Abzug der nachweislich entstandenen, angemessenen Kosten an den Reisenden weiter. Dies gilt
nicht bei völlig unerheblichen Leistungen oder wenn gesetzliche oder behördliche Bestimmungen einer Erstattung
entgegenstehen.
7 Rücktritt und Kündigung durch FuG
7.1 Für die derzeit angebotenen individuellen Selbstfahrer-Rundreisen gilt keine Mindestteilnehmerzahl. Wird für
eine andere Reise eine Mindestteilnehmerzahl vorgesehen, kann FuG nur zurücktreten, wenn die
Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist sowohl in den vorvertraglichen Informationen als auch in
der Reisebestätigung angegeben sind. Die Rücktrittserklärung muss bei Reisen von mehr als sechs Tagen
spätestens 20 Tage vor Reisebeginn, bei Reisen von zwei bis sechs Tagen spätestens sieben Tage vor
Reisebeginn und bei Reisen von weniger als zwei Tagen spätestens 48 Stunden vor Reisebeginn zugehen. Ist
das Nichterreichen früher erkennbar, erklärt FuG den Rücktritt unverzüglich. FuG erstattet sämtliche Zahlungen
unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt.
7.2 FuG kann den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende die
Durchführung der Reise nachhaltig stört oder sich so erheblich vertragswidrig verhält, dass FuG die Fortsetzung
des Vertrags nicht zugemutet werden kann. Eine vorherige Abmahnung ist erforderlich, soweit sie nicht
offensichtlich ohne Erfolg wäre oder die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen gerechtfertigt ist. FuG
behält den Anspruch auf den Reisepreis, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer
anderweitigen Verwendung anrechnen lassen. Zusätzliche Rückbeförderungskosten, die allein durch die
berechtigte Kündigung entstehen, trägt der Reisende.
8 Mitwirkung des Reisenden
8.1 Reiseunterlagen. Erhält der Reisende erforderliche Reiseunterlagen trotz vollständiger Zahlung nicht
innerhalb der angekündigten Frist, informiert er FuG oder den Reisemittler unverzüglich.
8.2 Mängelanzeige. Der Reisende hat einen Reisemangel unverzüglich unter Berücksichtigung der Umstände
des Einzelfalls anzuzeigen. Ist kein Vertreter von FuG vor Ort vorhanden, ist die Anzeige unmittelbar an FuG über
die in der Reisebestätigung genannte Service-Rufnummer oder E-Mail-Adresse zu richten. Die Anzeige kann
auch über den Reisemittler erfolgen. Bei den individuellen Selbstfahrerreisen ist ein Vertreter vor Ort weder
vorhanden noch geschuldet. Gastgeber und Unterkunftsbetriebe sind nur dann Vertreter von FuG, wenn FuG sie
ausdrücklich als solche benennt. Soweit FuG wegen einer schuldhaft unterlassenen Anzeige keine Abhilfe
schaffen konnte, entfallen die gesetzlichen Minderungs- und Schadensersatzansprüche im entsprechenden
Umfang.
8.3 Frist zur Abhilfe. Will der Reisende den Vertrag wegen eines erheblichen Reisemangels kündigen, muss er
FuG zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen. Eine Frist ist nicht erforderlich, wenn FuG die Abhilfe
verweigert oder sofortige Abhilfe notwendig ist.
9 Haftung und vermittelte Fremdleistungen
9.1 Die vertragliche Haftung von FuG für Schäden, die keine Personenschäden sind und nicht schuldhaft
herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Weitergehende Haftungsbeschränkungen
aufgrund internationaler Übereinkünfte oder darauf beruhender gesetzlicher Vorschriften bleiben unberührt.
9.2 FuG haftet nicht als Reiseveranstalter für Leistungen, die lediglich vermittelt werden und erkennbar nicht
Bestandteil der Pauschalreise sind. Voraussetzung ist, dass die Leistung in der Reiseausschreibung und
Reisebestätigung eindeutig als Fremdleistung bezeichnet und der vermittelte Vertragspartner mit Identität und
Anschrift angegeben wird. Die bloße Bezeichnung als Fremdleistung genügt nicht, wenn die Leistung nach den
gesetzlichen Vorschriften Bestandteil der Pauschalreise ist. Eine Haftung von FuG wegen der Verletzung eigener
Auswahl-, Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten bleibt unberührt.
10 Ansprüche Verjährung und Streitbeilegung
10.1 Ansprüche wegen Reisemängeln sind gegenüber FuG geltend zu machen. Der Reisende kann sie auch
über den Reisemittler übermitteln. FuG empfiehlt eine Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger.
10.2 Ansprüche des Reisenden nach § 651i Absatz 3 BGB verjähren in zwei Jahren. Die Frist beginnt mit dem
Tag, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte.
10.3 FuG ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer
Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
11 Pass Visa und Gesundheitsvorschriften
11.1 FuG informiert den Reisenden vor Vertragsschluss über die allgemeinen Pass- und Visaerfordernisse des
Bestimmungslands, einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung erforderlicher Visa, sowie über
gesundheitspolizeiliche Formalitäten und deren bekannte Änderungen vor Reisebeginn.
11.2 Der Reisende ist für die Beschaffung und Mitführung der erforderlichen Dokumente, notwendige Impfungen
sowie die Einhaltung von Zoll- und Devisenvorschriften verantwortlich. Nachteile aus einer Nichtbeachtung trägt
der Reisende, soweit FuG seine Informationspflichten richtig und vollständig erfüllt hat.
11.3 Beauftragt der Reisende FuG mit der Beschaffung eines Visums, haftet FuG nicht für die rechtzeitige
Erteilung durch die zuständige Stelle, es sei denn, FuG hat eigene Pflichten schuldhaft verletzt.
12 Geführte Sport und Outdoorprogramme
12.1 Diese Ziffer gilt nur, wenn die gebuchte Reise ausdrücklich geführte oder betreute Sport- oder
Outdoorleistungen enthält. Die individuellen Selbstfahrerreisen von FuG werden ohne Reiseleitung und
Betreuung vor Ort durchgeführt; für sie gilt diese Ziffer nicht.
12.2 Die Reiseausschreibung beschreibt die für eine Aktivleistung erforderliche Kondition, Erfahrung, Ausrüstung
und sonstigen Teilnahmevoraussetzungen. Der Reisende prüft eigenverantwortlich, ob er diese konkret
beschriebenen Voraussetzungen erfüllt. FuG darf keine medizinischen Diagnosen verlangen, soweit hierfür keine
gesetzliche Grundlage oder ausdrückliche Einwilligung besteht.
12.3 Während einer geführten Aktivleistung sind die Sicherheitsanweisungen der eingesetzten Guides,
Sportlehrer und Betreuer zu befolgen. Ein Reisender kann von der konkreten Leistung ausgeschlossen werden,
wenn er wesentliche Sicherheitsanweisungen nicht befolgt oder aufgrund objektiver Umstände die vorab
beschriebenen Teilnahmevoraussetzungen nicht erfüllt und dadurch eine konkrete Gefahr für sich oder andere
entsteht. Die Maßnahme muss geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein.
12.4 Soweit möglich, kann FuG eine geeignete alternative Leistung anbieten. Ein Anspruch auf eine bestimmte
Ersatzleistung besteht nicht. Erspart FuG durch den Ausschluss Aufwendungen oder erhält FuG eine Erstattung
des Leistungsträgers, wird der entsprechende Betrag nach Abzug angemessener Kosten an den Reisenden
weitergegeben. Gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
13 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
13.1 Es gilt deutsches Recht. Sind die Voraussetzungen des Artikels 6 Absatz 1 der Verordnung Rom I erfüllt,
darf diese Rechtswahl jedoch nicht dazu führen, dass dem Verbraucher der Schutz der zwingenden
Bestimmungen entzogen wird, die ohne die Rechtswahl nach dem Recht des Staates seines gewöhnlichen
Aufenthalts anzuwenden wären.
13.2 Für Klagen des Reisenden gegen FuG und für Klagen von FuG gegen den Reisenden gelten die
gesetzlichen Gerichtsstände. Mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-
rechtlichen Sondervermögen wird Köln als Gerichtsstand vereinbart, soweit eine Gerichtsstandsvereinbarung
gesetzlich zulässig ist.
13.3 Zwingende Bestimmungen internationaler Übereinkünfte und des Rechts der Europäischen Union bleiben
unberührt.
Reiseveranstalter
FuG Reisen GmbH
Antwerpener Straße 35
50672 Köln
Geschäftsführer David Werhahn
E-Mail ciao@fareungiro.de
Kundengeldabsicherer (Insolvenzsicherung nach § 651r BGB): R+V Allgemeine Versicherung AG, Raiffeisenplatz
1, 65189 Wiesbaden
Amtsgericht Köln HRB 125374
USt-IdNr. DE460390301
Stand 17. September 2026
Datenschutzhinweis
Die im Rahmen einer Reiseanfrage oder Reisebuchung erhobenen personenbezogenen Daten der Reisenden
werden von der FuG Reisen GmbH, handelnd unter Fare un Giro, als Verantwortliche im Sinne der Datenschutz-
Grundverordnung (DSGVO) verarbeitet. Die Daten werden zur Vorbereitung, Durchführung und Abwicklung der
Pauschalreise verwendet.
Soweit dies für die Erfüllung des Reisevertrags erforderlich ist, werden personenbezogene Daten an die
jeweiligen Leistungsträger (z. B. Unterkünfte, örtliche Guides, Transportunternehmen, Versicherer) übermittelt. Es
werden nur diejenigen Daten weitergegeben, die zur Erbringung der jeweiligen Leistung notwendig sind, etwa
Name der Reisenden, Reisedaten oder besondere Vereinbarungen.
Es gelten die ausführlichen Datenschutzhinweise der FuG Reisen GmbH, abrufbar über die
Datenschutzerklärung auf www.fareungiro.de. Dort finden Reisende weitergehende Informationen zur
Verarbeitung ihrer Daten und zu ihren Rechten als betroffene Personen (insbesondere Auskunft, Berichtigung,
Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Datenübertragbarkeit und Widerspruch) sowie zu Speicherdauer und
Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde. Auf Wunsch stellt FuG die Datenschutzhinweise auch in Textform
zur Verfügung.
Hinweis zu Reiseversicherungen
FuG empfiehlt den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung und einer
Auslandsreisekrankenversicherung einschließlich Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit.




